Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
1. Jeder der PI Media GmbH München erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2. Alle Entwürfe/Konzepte/Programmierungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3. Die Entwürfe/Konzepte/Programmierungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der PI Media GmbH München weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die PI Media GmbH München, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
4. Die PI Media GmbH München überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
5. Wiederholungen (z.B. Nachauflage, Re-Design) oder Mehrfachnutzungen sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der PI Media GmbH München.
6. Über den Umfang der Nutzung steht der PI Media GmbH München ein Auskunftsanspruch zu.
1. Die im Angebot der PI Media GmbH München genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise der PI Media GmbH München enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise der PI Media GmbH München gelten ab Werk.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Projektstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Abnahmen, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Entwürfe/Konzepte/Programmierungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe/Konzepte/Programmierungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
4. Werden die Entwürfe für Konzepte/Programmierungen später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die PI Media GmbH München berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
5. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich. Skizzen, Entwürfe, Designvorschläge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN, Internet).
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf eventuell anfallende Kosten für Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die PI Media GmbH München Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware oder Dienstleistungsprodukte zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der PI Media GmbH München auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der PI Media GmbH München ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
2. Gerät die PI Media GmbH München in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
3. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb der PI Media GmbH München als auch in dem eines Zulieferers, wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung der PI Media GmbH München ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
4. Im kaufmännischem Verkehr steht der PI Media GmbH München an vom Auftraggeber angelieferten Software, Designentwürfe und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
1. Die gelieferte Software/Programmierung oder ähnliche geistige Schöpfung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der PI Media GmbH München.
2. An Entwürfen/Konzepten/Programmierungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
3. Die PI Media GmbH München ist nicht verpflichtet, Daten im Quellcode oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die PI Media GmbH München dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.
4. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der PI Media GmbH München gegen den Auftraggeber ihr Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die PI Media GmbH München ab. Die PI Media GmbH München nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die PI Media GmbH München bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der PI Media GmbH München auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung der PI Media GmbH München beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der PI Media GmbH München verpflichtet.
5. Bei Be- oder Verarbeitung der PI Media GmbH München gelieferter und in deren Eigentum stehender Software ist die PI Media GmbH München als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die PI Media GmbH München auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
1. PI Media GmbH München haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind, sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PI Media GmbH München nur, wenn sie hierdurch mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, wenn ihre Leistung unmöglich geworden ist, oder wenn sie eine wesentliche Pflicht verletzt hat. PI Media GmbH München übernimmt keine Haftung für Schäden an Hard- und Software durch unsachgemäßen Gebrauch oder Manipulation durch den Kunden oder Dritte. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt bleibt. Ansonsten gelten die Haftungsvorschriften des BGB und HGB.
2. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Software, sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahmeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Abnahmeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist die PI Media GmbH München nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Software berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6. Im Rahmen des kreativen Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach den Projektarbeiten Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die PI Media GmbH München behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Software- und Medienbranche (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Designdaten, Softwareprogrammierungen, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von der PI Media GmbH München nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen der Sitz der PI Media GmbH München. Auf das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bedingung ist im Streitfall so auszulegen, umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.